der Wählergruppe „Interessengemeinschaft Gemeinde Boldekow“ „IGB“
§ 1
Name, Zweck und Sitz
(1) Die Wählergruppe führt den Namen „Interessengemeinschaft Gemeinde Boldekow“ ; die Kurzbezeichnung / das Kennwort lautet: „IGB“
(2) Die Wählergruppe „Interessengemeinschaft Boldekow “ ist eine Vereinigung von Bürgern der Gemeinde Boldekow, deren Zweck es ist, aktiv durch Mitarbeit in der Gemeindevertretung an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken und das Wohl der Einwohner zu fördern. Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes aus. Die Wählergruppe “ Interessengemeinschaft Boldekow “ gibt sich ein Programm, das die näheren kommunalpolitischen Ziele festlegt:
- Ortsteile enger zusammenführen
- Gemeindliche Identität stärken
- Zusammengehörigkeit der Bürger festigen
- Transparenz der gemeindlichen Tätigkeiten fördern
- Ganzheitliche Außenwirkung aufbauen
Die Wählergruppe ist überparteilich.
(3) Die Wählergruppe „Interessengemeinschaft Gemeinde Boldekow“ hat ihren Sitz unter folgender Anschrift:
Wählergemeinschaft Gemeinde Boldekow
c/o Schloss Zinzow
Zinzow 61
17392 Boldekow
§ 2
Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Wählergruppe „Interessengemeinschaft Boldekow“ können alle Einwohner der Gemeinde Boldekow werden, die nach den Vorschriften des Landes- und Kommunalwahlgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern wahlberechtigt sind. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung beantragt. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch
a) schriftliche Austrittserklärung; der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
b) Ausschluss, der vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden muss oder
c) Tod.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
a) wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung der Wählergruppe verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt,
b) bei nachträglichem Verlust des aktiven Wahlrechts,
(4) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Buchstabe b) steht dem Betroffenen das Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Sofern der Vorstand dem Widerspruch nicht abhilft, hat die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Widerspruchs mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder über den Ausschluss zu entscheiden.
(5) Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der Wählergruppe und auf Rückzahlung eventuell gezahlter Beiträge.
§ 3
Mittel
(1) Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Wählergruppe durch
a) Mitgliedsbeiträge und
b) Spenden
(2) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 25,- Euro jährlich und ist jeweils zum ersten Januar im Voraus zu entrichten.
§ 4
Organe
Organe der Wählergruppe sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
§ 5
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den nach § 2 Abs. 1 Satz 3 aufgenommenen Mitgliedern der Wählergruppe zusammen.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten. Zu ihren Aufgaben gehört im Besonderen
a) die Beschlussfassung über das Programm,
b) die Beschlussfassung aller das Interesse der Wählergruppe berührende Angelegenheiten der örtlichen Kommunalpolitik,
c) die Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen (§ 8),
d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,
e) die Wahl und Abberufung des Vorstandes.
§ 6
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden und seinem ersten und zweiten Stellvertreter,
b) dem Schriftführer,
c) dem Kassenverwalter,
d) … Beisitzern.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse alle mit den Aufgaben und der Zielsetzung der Wählergruppe zusammenhängenden Fragen durchzuführen. Er vertritt die Wählergruppe nach außen. Schriftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden und eines Stellvertreters. Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahr(en) gewählt; die Neuwahl erfolgt in der Versammlung nach Ablauf der Amtszeit.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(4) Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder des Vorstandes dadurch abberufen, dass sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder ein neues Vorstandsmitglied wählt.
Der Antrag muss auf der Tagesordnung gestanden haben und zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen sein.
§ 7
Versammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Wenn die Hälfte der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt, muss der Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, gefasst.
(2) Jede erste Mitgliederversammlung eines Jahres gilt als Jahreshauptversammlung. In der Jahreshauptversammlung sind die in § 5 Buchstabe d) genannten Aufgaben zu erfüllen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig im Sinne von Satz 1, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen mit einer Frist von mindestens drei Tagen; im Übrigen gilt Absatz 1. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
§ 8
Aufstellung von Kandidaten für die Kommunalwahlen
(1) Die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahlen ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vom Absendetag gerechnet, Poststempel gilt, mit der Tagesordnung der Kandidatenaufstellung schriftlich einzuladen.
(2) Bei der Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen können nur diejenigen Mitglieder der Wählergruppe abstimmen, die im Zeitpunkt des Zusammentritts der Mitgliederversammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern wahlberechtigt sind (wahlberechtigte Mitglieder).
(3) Die Bewerber werden auf Vorschlag der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Jeder Bewerber erhält die Gelegenheit, sich vorzustellen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den beiden nicht gewählten Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los, wer für die Stichwahl zugelassen wird.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die unbeschadet des § 10 auch den Gang des Abstimmungsverfahrens wiedergibt, insbesondere Angaben enthalten muss über die fristgemäße Einberufung, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder und der Erschienenen, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Namen der vorgeschlagenen Bewerber, sowie die einzelnen Ergebnisse der geheimen Wahlen zur Aufstellung der Bewerber. Die Niederschrift ist von dem Leiter der Versammlung, dem Schriftführer und einem weiteren stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zu unterschreiben.
§ 9
Auflösung
Die Wählergruppe kann mit den Stimmen von zwei Dritteln der eingetragenen Mitglieder aufgelöst werden. Ein solcher Tagesordnungspunkt muss in der Einladung mitgeteilt werden. Etwa noch vorhandene Vermögenswerte sind gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
§ 10
Niederschrift
Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt zu fertigen:
a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) Form der Einladung,
c) Namen der Teilnehmer (Anwesenheitsliste),
d) Tagesordnung und
e) Ergebnis der Abstimmung (Beschlüsse).
Die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu fertigen. Sie ist von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes auszulegen und zu genehmigen.
§ 11
Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 31.01.2024 in Zinzow genehmigt. Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung mit sofortiger Wirkung in Kraft.